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Statuten

Die Brücke - soziokulturelles Zentrum

STATUTEN DES VEREINES “DIE BRÜCKE” – Soziokulturelles Zentrum § 1 Name, Sitz, örtlicher Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen “Die Brücke” – soziokulturelles Zentrum, hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein “Die Brücke” setzt sich als Ziel: den Abbau geistiger, kultureller und baulicher Barrieren und die Förderung des Verständnisses allen Menschen gegenüber, die noch nicht in unsere Gesellschaft integriert wurden. Insbesondere sind das: Menschen mit Behinderung, Menschen mit prekärem Hintergrund (z.B. Langzeit- und Jugendarbeitslose), Menschen mit Migrationshintergrund, Senioren, Frauen, Jugendliche

Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Verein trifft zur Erreichung seines Zweckes geeignete Maßnahmen, insbesondere:

a) Die Trägerschaft für die mobilen Dienste Freizeitassistenz, Familienentlastung und Wohnassistenz lt. Stmk. BHG
b) Die Zurverfügungstellung dieser Dienste für alle
c) Die Nutzung des “offenen Hauses” in der Grabenstraße 39a nebst Mitgliederkantine

d) Die Errichtung von Filialen zur Erreichung des Vereinszwecks in
ganz Österreich
e) Die Organisation und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen zur Anregung der kreativen Tätigkeit der Mitglieder und zur verstärkten Kontaktnahme nach außen
f) Die Organisation und Durchführung von mobiler, ambulanter und stationärer Betreuung der im Vereinszweck genannten Personengruppen
g) Die Organisation und Durchführung von betreuten Urlaubsaktionen
h) Die Betreuung der im Vereinszweck genannten Personengruppen in allen Bereichen des Alltagslebens (Ämterwege, Begleitungen, Schulassistenz etc.) i) DenBetriebsozioökonomischerProjektezurSchaffungundUnterhaltung

betreuter Arbeitsplätze für die oben genannten Zielgruppen
Statuten des Vereines Die Brücke 1

j) DieEinrichtungunddenBetriebeinerInformations-bzw.Beratungsstelle für die im Vereinszweck genannten Personengruppen plus deren Angehörigen, Betreuern, Freunden etc.

k) Die Organisation und Durchführung von Tagungen, Treffen, Schulungen, Seminaren, Vorträgen und Kursen
l) DieZusammenarbeitmitzielähnlichenInstitutionen,Vereinen,Zentrenetc.
m) Die Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten zu Ämtern, anderen öffentlichen Einrichtungen und politischen Stellen, sowie die Zusammenarbeit mit diesen, soweit es dem Vereinszweck dienlich ist

n) Die Informationsarbeit durch Erstellen und Verlegen von Zeitungen und Broschüren

m) Die Durchführung der notwendigen administrativen Aufgaben. (2) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Einkünfte aus den Verträgen mit dem Land Steiermark lt. Stmk. BHG
c) eigene Einnahmen aus Veranstaltungen, Zeitschriften, u.ä.
d) Einkünfte aus den vom Verein angebotenen Betreuungsangeboten
e) Einkünfte aus den vom Verein betriebenen sozioökonomischen Projekten f) Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand
g) Spenden, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften und Legate

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Es bestehen folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft: ordentliche Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder (fördernde)
und Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen oder physische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, aber nicht ordentliche Mitglieder werden können bzw. wollen. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur physische Personen, außerordentliche auch juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Statuten des Vereines Die Brücke 2

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen
die Mitgliedsrechte.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Absatz 4 genannten Grund von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu nützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Weiters verpflichten sich die Mitglieder, den Mitgliedsbeitrag in der vom Vorstand festgesetzten Höhe zu entrichten.

§ 8 Die Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen und das Schiedsgericht.

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Angabe der Einberufungsgründe auf Beschluss des Vorstandes, oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen sechs Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

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(4) Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat diese dann auf die Tagesordnung zu setzen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, ein stimmberechtigtes Mitglied darf höchstens eine zusätzliche Stimme abgeben, ein/e Bevollmächtigte/r nur die Stimme des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer VertreterInnen Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit sind Wahlen nach einer Unterbrechung der Generalversammlung von mindestens 30 Minuten (eine längere Unterbrechung ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung zu beantragen) in derselben Generalversammlung zu wiederholen. Tritt hier wieder Stimmengleichheit ein, ist eine außerordentliche Generalversammlung zu dieser Wahl einzuberufen. Bei dieser außerordentlichen Generalversammlung sind Stimmenthaltungen unzulässig. Tritt hier wiederum eine Stimmengleichheit ein, gilt der alte Vorstand für eine weitere Periode als bestätigt und ist für diese haftbar.

Tritt bei Beschlüssen eine Stimmengleichheit ein, so gilt der Beschluss als nicht angenommen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert, der Verein aufgelöst, der Vorstand enthoben oder gegen einen Vorstandsbeschluss berufen werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Eine Enthaltung zählt nicht als gültige Stimme.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Wahl, Entlastung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

c) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
d) Entscheidung über Statutenänderung, die freiwillige Auflösung des Vereines und Behandlung von Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse
e) Beratung und Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung der Generalversammlung und Behandlung der Tagesordnungspunkte durch Beratung und Beschluss

Statuten des Vereines Die Brücke 4

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau und dessen/deren StellvertreterIn, der/dem KassierIn und deren/dessen StellvertreterIn und der/dem SchriftführerIn und deren/dessen StellvertreterIn. Weiters hat der Vorstand die Möglichkeit, Beiräte/Beirätinnen in den Vorstand zu kooptieren.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in deren/dessen Verhinderung von der/vom StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei ihrer/seiner Verhinderung ihr/sein StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Funktionsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder schriftlichen Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit zwei Drittel Mehrheit entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam. Jedenfalls verbleibt die persönliche Haftung bis zur Wahl bzw. Kooptierung, bei der/beim KassierIn jedenfalls bis zu seiner Entlastung.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Beratung und Entscheidung über die laufenden Geschäfte des Vereines

b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung der Generalversammlung
d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

f) Verwaltung des Vereinsvermögens

g) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern h) Aufnahme und Kündigung von DienstnehmerInnen des Vereines

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§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, nach vorheriger Absprache mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern bzw. einer/einem RechnungsprüferIn unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung und Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Schriftstücke & Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Obfrau/vom Obmann und von der/vom SchriftführerIn zu unterfertigen, Schriftstücke finanzieller Art von der Obfrau/vom Obmann und von der/vom KassierIn.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmannes, der Schriftführerin/des Schriftführers und der Kassierin/des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die/der RechnungsprüferIn

(1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 Art der Schlichtung von Streitigkeiten

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

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§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie die/den LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung, behördlicher Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z3 EStG zu verwenden.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

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DIE BRÜCKE ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel, gesellschaftliche und bauliche Barrieren abzubauen und die Kommunikation zwischen Menschen mit und ohne Behinderung zu fördern.
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